Kosten im Zusammenhang mit der Besitzstörung, Unterlassensaufforderung und Zahlungsverpflichtung

Kosten im Zusammenhang mit der Besitzstörung, Unterlassensaufforderung und Zahlungsverpflichtung

Besitzstörung auf Privatparkplätzen

Stellt man sein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz, so kann dies in Österreich sehr teuer werden. Eine Besitzstörungsklage droht. Hier ist es, ganz pragmatisch betrachtet, wesentlich günstiger sich in ein Halteverbot zu stellen. Im Falle der Besitzstörung auf einem Privatparkplatz kann es im Falle des Tätigwerdens eines Rechtsanwaltes und eines späteren Gerichtsverfahren sehr teuer werden. Während ein klassischer „Packzettel“ bzw. ein „Parkticket“ sich oft im Bereich von niedrigen 2-stelligen Beträgen bewegt, geht es bei Besitzstörungssachen zumeist um Beträge 3-stellige Natur.

Eine Besitzstörung droht immer dann, wenn man den ruhigen Besitz einer Sache, also bei einer Besitzstörung von Parkplätzen eben des Parkplatzes, gestört hat. In einem Besitzstörungsverfahren ist durch den Kläger lediglich der ruhige Besitz und die Störung nachzuweisen, um mit einem derartigen Anspruch vor Gericht erfolgreich zu sein.

Außergerichtliche Aufforderung bei Besitzstörungen, Kosten der Besitzstörung, Unterlassungserklärung

Liegt die Besitzstörung einmal beim Rechtsanwalt, so wird es zumeist teuer. Standardgemäß wird vom Rechtsanwalt in der Folge ein meist eingeschriebener Brief versandt, mit welchem die Besitzstörung bekanntgegeben wird und auch die Kosten. Weiters ist zumeist eine sogenannte Unterlassungserklärung angeführt. Mit der Klagedrohung durch den Parkplatzbetreiber kommt meist auch gleich eine Zahlungsaufforderung. Mit Begleichung der Zahlungsaufforderung, die sich meist zwischen 150 und 400 Euro bewegt, und der Abgabe einer Unterlassungserklärung, kann eine Klage abgewendet werden.

MUSTER für eine
UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG und VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
abgegeben von
Name……………………………………………………………………………………..
Adresse………………………………………………………………………………….
Geburtsdatum…………………………. Staatsbürgerschaft………………………………………….
als Zulassungsinhaber und als Lenker des Fahrzeuges […] behördliches Kennzeichen […] erkläre ich, den ruhigen Besitz des Privatparkplatzes […] gestört zu haben und unzulässigerweise in das diesbezügliche Eigentumsrecht eingegriffen zu haben, indem das angeführte Fahrzeug auf diesem Parkplatz unerlaubt abgestellt war.
Ich verpflichte mich deshalb zur Vermeidung einer gerichtlichen Klagsführung
a) jeden weiteren derartigen Eingriff zu unterlassen sowie dafür zu sorgen, dass auch Dritte, die mit meinem Wissen und Willen mein Fahrzeug lenken, diese Unterlassungsverpflichtung respektieren;
b) Die aufgrund des erfolgten widerrechtlichen Eigentumseingriffes bisher aufgelaufenen Gesamtkosten in der Höhe von […] binnen längstens 10 Tagen auf das unten bezeichnete Firmenkonto der Kanzlei […] zu ersetzen.

Wesentlich höhere Kosten bei Gericht bei Besitzstörung

In Bezug auf die Besitzstörung ist zu beachten, dass aufgrund der im Gerichtsverfahren entstehenden Gerichtskosten bzw. Pauschalgebühren und der anwaltlichen Tätigkeiten in Besitzstörungsverfahren, somit beim Besitzstörungsverfahrens vor Gericht, mit wesentlichen höheren Kosten gerechnet werden muss. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn statt einer reinen Besitzstörungsklage eine sogenannte Unterlassungsklage bei Gericht eingebracht wird (wenn Wiederholungsgefahr besteht).

Die Besitzstörung im Privatrecht

Gemäß § 339 ABGB ist niemand befugt, eigenmächtig den Besitz zu stören. Besitzstörung ist dann gegeben, wenn die Sachherrschaft oder die daraus resultierenden Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.

Der Begriff Besitzstörung

Die Besitzstörung im Privatrecht ist eine vor den Gerichten in Österreich oder Deutschland oft vorkommende Streitsache.

Hat man eine Sache im Besitz oder gar im Eigentum so stehen dem Besitzer bzw. Eigentümer eine Vielzahl von Rechten zu. Zu den Vorteilen des Eigentums bzw. Besitzes gehören unter anderem, dass der jeweilige Eigentümer und Besitzer auch über den gerichtlichen Besitzschutz verfügt. Dieser Besitzschutz kommt einerseits dem Sachbesitzer, anderseits auch dem Rechtsbesitzer zugute. Die sogenannte Besitzstörungsklage ist in § 339 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelt. § 339 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch führt hierzu aus:

§ 339. Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören. Der Gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes, und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu fordern.

Dass eine Besitzstörungsklage Erfolg hat, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. Der Besitz einer Sache muss entweder eigenmächtig beeinträchtigt (z.B. erschwerte Zufahrt zu einem Grundstück) oder ganz entzogen werden (z.B. Behinderung eines Privatparkplatzes). Hier ist auch grundsätzlich der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer zu beachten. Besitzer einer Sache ist eben derjenige, der die tatsächliche Macht über eine Sache (äußere Gewahrsame) und den Willen hat, diese Sache auch für sich zu behalten (z.B. Mieter, Pächter).
Eine Besitzstörung liegt daher immer dann vor, wenn ein fremdes Recht, ein ruhiger Besitz gestört wurde und es weiters dem Störer möglich gewesen ist, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte zu erkennen. In Bezug auf Privatparkplätze sind konkrete Verbotsschilder hierfür nicht Voraussetzung, da es grundsätzlich genügt, dass es erkennbar ist, dass es sich eben um einen Privatparkplatz handelt. Es kann daher in diesen Fällen eine deutlich ersichtliche Abschrägung in der Gehsteigkante genügen. Stellt sich jemand auf einen Privatparkplatz, der als solcher ausgeschildert ist, dann stehen jedenfalls die Chancen in einem Besitzstörungsverfahrens äußerst schlecht.
Die Dauer und die Tageszeit der Störung sind für die Besitzstörungsklage nicht von Bedeutung. Ein sehr kurzes Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz ist grundsätzlich schon ausreichend.

Die Besitzstörungsklage als Abwehrklage

Gegen eine Besitzstörung kann sich der Besitzer mit einer Besitzstörungsklage und dem damit verbundenen beschleunigten Verfahren nach der österreichischen Zivilprozessordnung (§§ 454 ff ZPO) wehren. Dieses ist auf die Erörterung des letzten ruhigen Besitzstandes und dessen Störung beschränkt, wodurch rasch Abhilfe geschaffen werden soll. Das Gesetz schützt in dieser Hinsicht den letzten ruhigen Besitzstand und den zuletzt feststellbaren Zustand und dient der Erhaltung des Friedens und zur Vorbeugung von weiteren eigenmächtigen Eingriffen.

Beweislast und Fristen, Schadensersatz

Den Kläger trifft im Bezug auf den letzten Besitzstand und die Störung die Beweislast. Schadensersatzansprüche können im Zuge eines derartigen Besitzstörung Verfahrens nicht geltend gemacht werden, da eben das reine Besitzstörungsverfahren nur den Fokus hat, den letzten ruhigen Besitzstand wiederherzustellen. Im Falle einer Störung muss die Klage binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer bei Gericht einlangen.

Gegenstand der Besitzstörungsklage und Rechtsmittel

Im Besitzstörungsverfahren geht es darum, den letzten ruhigen Besitzstand wiederherzustellen. Liegt eine Wiederholungsgefahr vor, so kann mit einer sogenannten Unterlassungsklage auch auf die Unterlassung künftiger Eingriffe geklagt werden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Unterlassungsklage und einer Besitzstörungsklage ist, dass bei der Besitzstörungsklage ein wesentlich geringerer Streitwert vorliegt und daher die Kosten einer Besitzstörungsklage bzw. die Gerichtskosten wesentlich geringer sind. Bringt der Besitzer bzw. Gestörte eine Unterlassungsklage ein, so laufen in der Regel wesentlich höhere Gerichtskosten und Anwaltskosten an.

Im Besitzstörungsverfahren ist es auch möglich, sogenannte einstweilige Vorkehrungen zu erlassen; dies dann, wenn es für notwendig erachtet wird, um weitere dringende Gefahren abzuwenden oder einen unwiederbringlichen Schaden hintanzuhalten. In diesem Zusammenhang kann auch eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden.

Das Ende eines Besitzstörungsverfahrens das Ende eines Besitzstörungsverfahrens ist entweder ein gerichtlicher Vergleich oder sodann die gerichtliche Entscheidung mittels sogenannten Endbeschlusses. Gegen diesen Endbeschluss kann sodann binnen 4 Wochen einen Rekurs eingebracht werden (Rechtsmittel).