Kosten im Zusammenhang mit der Besitzstörung und Unterlassensaufforderung

Kosten im Zusammenhang mit der Besitzstörung, Unterlassensaufforderung und Zahlungsverpflichtung

Besitzstörung auf Privatparkplätzen

Stellt man sein Fahrzeug auf einem Privatparkplatz, so kann dies in Österreich sehr teuer werden. Eine Besitzstörungsklage droht. Hier ist es, ganz pragmatisch betrachtet, wesentlich günstiger sich in ein Halteverbot zu stellen. Im Falle der Besitzstörung auf einem Privatparkplatz kann es im Falle des Tätigwerdens eines Rechtsanwaltes und eines späteren Gerichtsverfahren sehr teuer werden. Während ein klassischer „Packzettel“ bzw. ein „Parkticket“ sich oft im Bereich von niedrigen 2-stelligen Beträgen bewegt, geht es bei Besitzstörungssachen zumeist um Beträge 3-stellige Natur.

Eine Besitzstörung droht immer dann, wenn man den ruhigen Besitz einer Sache, also bei einer Besitzstörung von Parkplätzen eben des Parkplatzes, gestört hat. In einem Besitzstörungsverfahren ist durch den Kläger lediglich der ruhige Besitz und die Störung nachzuweisen, um mit einem derartigen Anspruch vor Gericht erfolgreich zu sein.

Außergerichtliche Aufforderung bei Besitzstörungen, Kosten der Besitzstörung, Unterlassungserklärung

Liegt die Besitzstörung einmal beim Rechtsanwalt, so wird es zumeist teuer. Standardgemäß wird vom Rechtsanwalt in der Folge ein meist eingeschriebener Brief versandt, mit welchem die Besitzstörung bekanntgegeben wird und auch die Kosten. Weiters ist zumeist eine sogenannte Unterlassungserklärung angeführt. Mit der Klagedrohung durch den Parkplatzbetreiber kommt meist auch gleich eine Zahlungsaufforderung. Mit Begleichung der Zahlungsaufforderung, die sich meist zwischen 150 und 400 Euro bewegt, und der Abgabe einer Unterlassungserklärung, kann eine Klage abgewendet werden.

MUSTER für eine
UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG und VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
abgegeben von
Name……………………………………………………………………………………..
Adresse………………………………………………………………………………….
Geburtsdatum…………………………. Staatsbürgerschaft………………………………………….
als Zulassungsinhaber und als Lenker des Fahrzeuges […] behördliches Kennzeichen […] erkläre ich, den ruhigen Besitz des Privatparkplatzes […] gestört zu haben und unzulässigerweise in das diesbezügliche Eigentumsrecht eingegriffen zu haben, indem das angeführte Fahrzeug auf diesem Parkplatz unerlaubt abgestellt war.
Ich verpflichte mich deshalb zur Vermeidung einer gerichtlichen Klagsführung
a) jeden weiteren derartigen Eingriff zu unterlassen sowie dafür zu sorgen, dass auch Dritte, die mit meinem Wissen und Willen mein Fahrzeug lenken, diese Unterlassungsverpflichtung respektieren;
b) Die aufgrund des erfolgten widerrechtlichen Eigentumseingriffes bisher aufgelaufenen Gesamtkosten in der Höhe von […] binnen längstens 10 Tagen auf das unten bezeichnete Firmenkonto der Kanzlei […] zu ersetzen.

Wesentlich höhere Kosten bei Gericht

In Bezug auf die Besitzstörung ist zu beachten, dass aufgrund der im Gerichtsverfahren entstehenden Gerichtskosten bzw. Pauschalgebühren und der anwaltlichen Tätigkeiten in Besitzstörungsverfahren, somit beim Besitzstörungsverfahrens vor Gericht, mit wesentlichen höheren Kosten gerechnet werden muss. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn statt einer reinen Besitzstörungsklage eine sogenannte Unterlassungsklage bei Gericht eingebracht wird (wenn Wiederholungsgefahr besteht).

Kosten eines Verfahrens zur Besitzstörung

Die Kosten für ein Gerichtsverfahren gegen eine Besitzstörung in Österreich hängen von mehreren Faktoren ab. Zunächst fallen Gerichtskosten an, die sich nach dem Streitwert richten. Der Streitwert ergibt sich aus dem Wert des gestörten Besitzes. Zudem entstehen Kosten für Anwälte, die je nach Umfang und Komplexität des Verfahrens variieren können. In manchen Fällen müssen auch Gutachterkosten getragen werden, wenn Expertenmeinungen erforderlich sind. Zusätzlich können Kosten für Zeugen oder die Zustellung von Dokumenten anfallen.

Die durchschnittlichen Kosten für ein Gerichtsverfahren wegen Besitzstörung in Österreich variieren je nach Streitwert und Komplexität des Falls. Als grobe Orientierung:

  1. Gerichtskosten: Diese richten sich nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von etwa 5.000 Euro können die Gerichtskosten ca. 100 bis 150 Euro betragen. Bei höheren Streitwerten steigen die Gerichtskosten entsprechend an.
  2. Anwaltskosten: Die Anwaltshonorare hängen ebenfalls vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert von 5.000 Euro liegen die Anwaltskosten oft zwischen 500 und 1.000 Euro (dies variiert je nach Komplexität und Aufwand des Falls).
  3. Gutachterkosten: Wenn ein Gutachten notwendig ist, können die Kosten zwischen 500 und 1.500 Euro liegen, je nach Fachgebiet und Umfang des Gutachtens.
  4. Zustell- und Sonstige Kosten: Zustellgebühren (z.B. für Gerichtspost) und Kosten für Zeugenaussagen können zusätzlich anfallen, meist zwischen 50 und 150 Euro.

Die Gesamtkosten können je nach Fall und Verfahrensdauer erheblich schwanken. Ein Anwalt kann eine genauere Schätzung auf Basis des konkreten Falls geben.

Kosten eines Verfahrens zur Unterlassung

In einer Unterlassungsklage richtet sich der Streitwert häufig nach dem Schaden oder der Gefährdung des Rechts des Klägers. Bei einem Streitwert von etwa 5.000 Euro können die Gerichtskosten rund 150 bis 200 Euro betragen. Anwaltskosten liegen oft zwischen 600 und 1.200 Euro, je nach Komplexität des Falls. Im Gegensatz zu einem Besitzstörungsverfahren sind hier keine Gutachterkosten üblich, da keine physischen Beweise oder Sachverständigengutachten erforderlich sind. Die Kosten für Zeugen oder Zustellungen können ebenfalls variieren, liegen jedoch meist im unteren Preissegment.

Kostenersparnis außergerichtlicher Einigung

Außergerichtliche Einigungen bieten im Vergleich zu Besitzstörungs- und Unterlassungsklagen eine erhebliche Kostenersparnis. In einem Vergleich entfallen Gerichtskosten und viele zusätzliche Gebühren. Anwaltshonorare sind in der Regel niedriger, da das Verfahren kürzer und unkomplizierter ist. Es entfallen auch oft Kosten für Gutachten oder Zeugen.

Im Gegensatz zu langwierigen Gerichtsverfahren bieten außergerichtliche Einigungen eine schnellere und kostengünstigere Lösung. Darüber hinaus vermeiden Parteien das Risiko zusätzlicher Kosten, die durch ein verlorenes Verfahren entstehen könnten. Eine außergerichtliche Lösung ist besonders vorteilhaft, wenn beide Seiten an einer schnellen und unkomplizierten Einigung interessiert sind.

Selbsthilfe in der Besitzstörung

Es muss vor dem Abschleppen eines widerrechtlich, aber nicht behindernd abgestellten Fahrzeugs zuerst aus der Zulassungsevidenz der Zulassungsbesitzer erhoben werden, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen.

In Österreich ist die Selbsthilfe in der Besitzstörung grundsätzlich unter bestimmten Bedingungen zulässig. Dies edoch nur dann, wenn gesetzliche Vorgaben beachtet werden.

Allgemeines

Selbsthilfe bezeichnet die Handlung, bei der eine Person ohne gerichtliche Hilfe in ihr Besitzrecht eingreift. Dies, um eine unrechtmäßige Besitzstörung zu beenden. Die Zulässigkeit der Selbsthilfe ist im Allgemeinen im österreichischen Recht stark eingeschränkt und bedarf einer genauen Abwägung der Umstände. Entscheidend ist, dass die Selbsthilfe nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Störer widerrechtlich in den Besitz eines anderen eingreift. Und der Betroffene keine andere Möglichkeit hat, sein Recht schnell und effektiv zu wahren.

Zudem muss die Selbsthilfe verhältnismäßig sein. Das heißt, die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Beseitigung der Störung notwendig ist. In diesem Zusammenhang spielt auch die Frage der Fristwahrung eine Rolle. Es ist eine sofortige Reaktion auf die Besitzstörung erforderlich, um die Selbsthilfe zu rechtfertigen.

Verhältnismäßigkeit

Die Verhältnismäßigkeit spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung, ob eine Selbsthilfehandlung im österreichischen Recht zulässig ist. Grundsätzlich darf die betroffene Person nur so weit eingreifen, wie es notwendig ist, um die unrechtmäßige Besitzstörung zu beseitigen. Dies bedeutet, dass die Selbsthilfehandlung nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um den Besitz zu schützen oder wiederherzustellen. Die Maßnahme muss jedoch angemessen und verhältnismäßig sein. Das heißt, es darf keine übermäßige Gewalt oder überzogene Maßnahmen ergriffen werden.

Die Verhältnismäßigkeit wird durch verschiedene Faktoren bestimmt. Etwa durch die Schwere der Besitzstörung, die Dringlichkeit der Maßnahme und die verfügbaren Alternativen. So darf die Selbsthilfe nicht dem Störer einen größerer Schaden zufügen, als er durch die Besitzstörung verursachte. In Fällen, in denen der Eingriff in den Besitz nur zu einer geringfügigen Störung führt, wäre eine massive Reaktion unverhältnismäßig.

Ein weiteres Kriterium ist, dass die Selbsthilfe sofort erfolgen muss, um die Störung zu beenden, da sie sonst als unangemessen und nicht gerechtfertigt angesehen werden könnte. Dies bedeutet, dass die betroffene Person bei einer längeren Verzögerung oder wenn sie die Möglichkeit hat, sich an die Behörden zu wenden, ihre Selbsthilfe verlieren könnte. Letztlich muss die Handlung nicht nur im Verhältnis zur Störung stehen, sondern auch im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung, die die Rechte und Freiheiten aller Beteiligten schützt. Eine genaue Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die Selbsthilfe keine unnötigen Konflikte oder rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Selbsthilfe bei Besitzstörung durch Abschleppen eines Fahrzeuges

Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) unter anderem in seiner Entscheidung vom 20.12.2017 zu 10 Ob 34/17y entschieden hat, muss vor dem Abschleppen eines widerrechtlich, aber nicht behindernd abgestellten Fahrzeugs zuerst aus der Zulassungsevidenz der Zulassungsbesitzer erhoben werden, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen.

Es ist somit gemäß OGH die Selbsthilfe nur absolut ausnahmsweise dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Wiederherstellung oder Erhaltung des rechtmäßigen Zustandes mit den gelindesten Mitteln geschieht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte fest, dass Selbsthilfe stets mit angemessenen Mitteln erfolgen müsse, was eine Abwägung der Interessen erfordere. Durch das unerlaubte Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten auf einem „freistehenden“ Parkplatz sei keine Behinderung von Einsatzfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen bewirkt worden. 

Das Abschleppen eines fremden Fahrzeuges von einem Privatgrundstück stellt daher in der Regel einen Akt der unzulässigen Selbsthilfe dar und ist wiederum als Besitzstörung zu qualifizieren. Ein Recht zur Selbsthilfe ist nur dann gegeben, wenn ein unwiederbringlicher Schaden droht. Deshalb sind zuerst zumutbare Erkundigungen nach der Person des Lenkers einzuholen, um ihm die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen.

Zuerst aus Zulassungsevidenz den Zulassungsbesitzer erhben

In der Entscheidung des Oberste Gerichtshof (OGH) vom 20.12.2017 zu 10 Ob 34/17y stellte der OGH fest, dass vor dem Abschleppen die Mieterin des Parkplatzes aus der Zulassungsevidenz den Zulassungsbesitzer erheben hätte lassen müssen, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen. In diesem Fall waren sodann alle Kosten inkl. Prozesskosten von der Parkplatzberechtigten zu tragen.

Kosten der Selbsthilfe

Im österreichischen Recht stellt sich auch die Frage der Kostentragung bei der Selbsthilfe in der Besitzstörung. Insbesondere bei Fällen, in denen eine Person auf unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen oder das widerrechtliche Besetzen von Privatgrundstücken reagiert, sind die Kosten der Selbsthilfe von Bedeutung. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Schild „Bei Zuwiderhandeln erfolgt kostenpflichtige Abschleppung“. Dieses Schild weist darauf hin, dass bei einer illegalen Nutzung von Parkplätzen oder ähnlichen Besitzstörungen die betroffene Person auf Selbsthilfe zurückgreifen kann, indem sie das Fahrzeug auf eigene Kosten abschleppen lässt.

Die Kostentragung im Zusammenhang mit solchen Selbsthilfehandlungen ist im österreichischen Recht klar geregelt. Grundsätzlich trägt die Person, die die Selbsthilfe anwendet, zunächst die Kosten für die Maßnahme. Das bedeutet, dass derjenige, der zum Beispiel ein Fahrzeug abschleppen lässt, die Abschleppkosten vorstrecken muss. Allerdings hat die betroffene Person in vielen Fällen das Recht, diese Kosten vom Störer zurückzufordern. In dem oben genannten Beispiel müsste der Fahrzeughalter, der unrechtmäßig auf einem Privatparkplatz geparkt hat, die Abschleppkosten übernehmen, da er durch sein Verhalten die Besitzstörung verursacht hat. Das Schild stellt dabei klar, dass die betroffene Person im Voraus auf diese möglichen Kosten hinweist.

Für den Störer bedeutet dies, dass er mit der Selbsthilfe rechnen und die anfallenden Kosten selbst tragen muss. Die betroffene Person kann im Falle einer Selbsthilfe auch gerichtliche Schritte einleiten, um die entstandenen Kosten für die Beseitigung der Besitzstörung einzufordern. Es ist jedoch wichtig, dass die Maßnahme der Selbsthilfe verhältnismäßig und angemessen bleibt, da andernfalls auch die Frage der Kostentragung in Zweifel gezogen werden könnte. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die betroffene Person bei der Anwendung von Selbsthilfe darauf achten muss, dass sie die gesetzlichen Vorgaben beachtet, um zu vermeiden, dass ihrerseits eine rechtliche Haftung für überzogene oder unrechtmäßige Maßnahmen entsteht.

Fazit

Zusammenfassend ist Selbsthilfe in der Besitzstörung in Österreich nur unter strengen Bedingungen zulässig. Die Maßnahme muss verhältnismäßig und notwendig sein, um die Störung zu beenden. Bei Fällen wie dem Abschleppen eines Fahrzeugs muss zuvor geprüft werden, ob zumutbare Alternativen bestehen. Die Kosten der Selbsthilfe trägt zunächst der Betroffene, kann diese jedoch vom Störer zurückfordern. Eine sorgfältige Abwägung der rechtlichen Voraussetzungen ist entscheidend, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Besitzstörung in Österreich

Das Recht der Besitzstörung in Österreich ist ein wichtiger Bestandteil des Zivilrechts in Österreich und bietet eine rechtliche Grundlage zum Schutz des Besitzes von Grundstücken oder Immobilien. Es ermöglicht es einer Person, die ihren Besitz durch eine unbefugte Handlung gestört sieht, rechtliche Schritte einzuleiten, um ihre Besitzverhältnisse wiederherzustellen.

Informationen über Kosten eines Besitzstörungsverfahrens finden Sie hier.

Der Begriff Besitzstörung in Österreich

Die Besitzstörungsklage spielt im österreichischen Recht eine wichtige Rolle, da sie dazu dient, den Besitzschutz zu gewährleisten, ohne jedoch die Eigentumsverhältnisse zu klären. Anders als oft angenommen, ermöglicht eine Besitzstörungsklage keine Entscheidung über den rechtmäßigen Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie, sondern stellt nur sicher, dass der status quo des aktuellen Besitzes erhalten bleibt.

Ein Besitzer kann eine Besitzstörungsklage gegen einen rechtmäßigen Eigentümer erfolgreich führen!

Es werden nur die Besitzverhältnisse gewahrt, ohne dass damit eine Eigentumsentscheidung getroffen wird. Die Klärung der Eigentumsfrage muss unabhängig und in einem separaten Verfahren erfolgen. Daher dient eine Besitzstörungsklage primär dem Schutz des Besitzes, und nicht der Feststellung von Eigentum.

Die Besitzstörungsklage

Die Besitzstörungsklage vor einem Gericht ist ein effektives rechtliches Mittel, um sich gegen unbefugte Störungen des eigenen Besitzes zu wehren. In Österreich kann jeder, der in seinem Besitz gestört wird, unabhängig davon, ob er der rechtmäßige Eigentümer ist oder nicht, eine solche Klage einreichen.

Das Ziel einer Besitzstörungsklage ist es, den status quo des Besitzes zu sichern und die unrechtmäßige Handlung zu stoppen. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass die Besitzstörungsklage keine Entscheidung über das Eigentum selbst ermöglicht – sie regelt ausschließlich die Besitzverhältnisse. Der Kläger muss nachweisen, dass er Besitzer des betroffenen Grundstücks oder der Immobilie ist und durch die Handlung des Beklagten in seinem Besitz gestört wurde.

Diese Klage ist besonders relevant in Fällen, in denen der Besitzschutz Vorrang hat, aber die Eigentumsverhältnisse separat und in einem anderen Verfahren geklärt werden müssen. Das Gericht wird dann eine Einstweilige Verfügung oder eine andere Maßnahme erlassen, um die Störung zu unterbinden und den Besitz zu sichern.

Gegenstand der Besitzstörungsklage und Rechtsmittel

Im Besitzstörungsverfahren geht es darum, den letzten ruhigen Besitzstand wiederherzustellen. Liegt eine Wiederholungsgefahr vor, so kann man mit einer sogenannten Unterlassungsklage auf die Unterlassung künftiger Eingriffe klagen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Unterlassungsklage und einer Besitzstörungsklage ist, dass bei der Besitzstörungsklage ein wesentlich geringerer Streitwert vorliegt und daher die Kosten einer Besitzstörungsklage bzw. die Gerichtskosten wesentlich geringer sind. Bringt der Besitzer bzw. Gestörte eine Unterlassungsklage ein, so laufen in der Regel wesentlich höhere Gerichtskosten und Anwaltskosten an.

Im Besitzstörungsverfahren ist es auch möglich, sogenannte einstweilige Vorkehrungen zu erlassen. Dies dann, wenn es für notwendig erachtet wird, um weitere dringende Gefahren abzuwenden oder einen unwiederbringlichen Schaden hintanzuhalten. In diesem Zusammenhang kann auch eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Besitzstörungsklage

Damit eine Klagen gegen eine Besitzstörung in Österreich Erfolg hat, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. Der Besitz einer Sache muss entweder eigenmächtig beeinträchtigt (z.B. erschwerte Zufahrt zu einem Grundstück) oder ganz entzogen werden (z.B. Behinderung eines Privatparkplatzes). Hier ist auch grundsätzlich der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer zu beachten. Besitzer einer Sache ist eben derjenige, der die tatsächliche Macht über eine Sache (äußere Gewahrsame) und den Willen hat, diese Sache auch für sich zu behalten (z.B. Mieter, Pächter).

Eine Besitzstörung liegt daher immer dann vor, wenn ein fremdes Recht, ein ruhiger Besitz gestört wurde und es weiters dem Störer möglich gewesen ist, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte zu erkennen. In Bezug auf Privatparkplätze sind konkrete Verbotsschilder hierfür nicht Voraussetzung, da es grundsätzlich genügt, dass es erkennbar ist, dass es sich eben um einen Privatparkplatz handelt.

Es kann daher in diesen Fällen eine deutlich ersichtliche Abschrägung in der Gehsteigkante genügen. Stellt sich jemand auf einen Privatparkplatz, der als solcher ausgeschildert ist, dann stehen jedenfalls die Chancen in einem Besitzstörungsverfahrens äußerst schlecht.

Die Dauer und die Tageszeit der Störung sind für die Besitzstörungsklage nicht von Bedeutung. Ein sehr kurzes Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz ist grundsätzlich schon ausreichend.

Die Besitzstörungsklage als Abwehrklage

Gegen eine Besitzstörung kann sich der Besitzer mit einer Besitzstörungsklage wehren. Damit verbunden ist ein beschleunigtes Verfahren nach der österreichischen Zivilprozessordnung (§§ 454 ff ZPO) wehren. Dieses ist auf die Erörterung des letzten ruhigen Besitzstandes und dessen Störung beschränkt, wodurch rasch Abhilfe geschaffen werden soll. Das Gesetz schützt in dieser Hinsicht den letzten ruhigen Besitzstand und den zuletzt feststellbaren Zustand. Es dient der Erhaltung des Friedens und zur Vorbeugung von weiteren eigenmächtigen Eingriffen.

Beweislast und Fristen, Schadensersatz bei Besitzstörung in Österreich

Den Kläger trifft im Bezug auf den letzten Besitzstand und die Störung die Beweislast. Schadensersatzansprüche können im Zuge eines derartigen Besitzstörung Verfahrens nicht geltend gemacht werden. Im Falle einer Störung muss die Klage binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer bei Gericht einlangen.

Das Ende eines Besitzstörungsverfahrens ist entweder ein gerichtlicher Vergleich oder sodann die gerichtliche Entscheidung mittels sogenannten Endbeschlusses. Gegen diesen Endbeschluss kann sodann binnen 4 Wochen einen Rekurs eingebracht werden (Rechtsmittel).

Fazit

Das Verfahren gegen eine Besitzstörung in Österreich fokussiert sich auf die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzes. Er klärt keine Eigentumsverhältnisse geklärt oder ermöglicht Schadensersatzansprüche.

Die Beweislast liegt beim Kläger, und das Verfahren muss innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis der Störung eingereicht werden. In der Regel endet das Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich oder einem Endbeschluss. Gegen letzten kann wiederum ein Rekurs eingelegt werden. Somit bietet die Besitzstörungsklage eine schnelle Möglichkeit, gegen unerlaubte Eingriffe in den Besitz vorzugehen und den rechtmäßigen Status zu sichern.