Privatkonkurs in Österreich

Die finanzielle Sanierung von Privatpersonen spielt eine zentrale Rolle im österreichischen Insolvenzrecht. In diesem Artikel werden die aktuellen Regelungen und Verfahren zum Privatkonkurs in Österreich erläutert.

Grundlagen des Privatkonkurses

Das österreichische Insolvenzrecht bietet verschiedene Möglichkeiten zur Schuldenregulierung, sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Das Ziel besteht darin, eine faire Lösung zwischen Schuldnern und Gläubigern zu finden und wirtschaftliche Erholung zu ermöglichen.

Beim Privatkonkurs handelt es sich dabei um ein speziell auf Private zugeschnittenes Verfahren, das redlichen Schuldnern die Möglichkeit für einen wirtschaftlichen Neustart gibt.

Dabei ist die Bezeichnung „Privatkonkurs“ die eingebürgerte Version für das als „Schuldenregulierungsverfahren“ bezeichnete Verfahren. Es steht natürlichen Personen zur Verfügung, die ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können. Wichtige Aspekte des Privatkonkurses sind:

  • Voraussetzungen: Zahlungsunfähigkeit.
  • Verfahrensablauf: Antragstellung, Erstellung eines Vermögensverzeichnisses, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren.
  • Mindestquote: Seit 2017 ist keine gesetzliche Mindestquote mehr erforderlich.
  • Dauer: In der Regel beträgt die Dauer 3 Jahre (verkürzte Entschuldungsfrist seit 2021).
  • Restschuldbefreiung: Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens.

Schuldenregulierungsverfahren vs Gesamtvollstreckungsverfahren

Bei einem Privatkonkurs in Österreich gibt es zwei unterschiedliche Verfahrensarten: Das Schuldenregulierungsverfahren und daneben auch das Gesamtvollstreckungsverfahren.

Bei einem Schuldenregulierungsverfahren kommt es zur Entschuldung (=Restschuldbefreiung) durch Sanierungs- oder Zahlungsplan oder durch ein Abschöpfungsverfahren (Verwertung der Vermögenswerte). Eine erfolgreiche Umsetzung des Zahlungs- oder Sanierungsplans oder der Abschluss des Abschöpfungsverfahrens befreit den Schuldner von den restlichen Verbindlichkeiten, bzw dem verbliebenen Anteil derselben.

Ein Gesamtvollstreckungsverfahren liegt vor, wenn eine Privatinsolvenz auf Antrag eines Gläubigers eröffnet. Das vorrangige Ziel dieses Verfahrens ist die Vermögensverwertung (ähnlich wie beim Abschöpfungsverfahren).

Ein Gesamtvollstreckungsverfahren kann zu einem Schuldenregulierungsverfahren umgewandelt werden, wenn der Schuldner einen Antrag auf Annahme eines Zahlungs- oder Sanierungsplans bei Gericht einbringt oder auch ein Abschöpfungsverfahren beantragt.

Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf gliedert sich in mehrere wichtige Schritte:

Insolvenzantrag

Ein Schuldenregulierungsverfahren beginnt mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Diesen Antrag kann sowohl der Schuldner selbst als auch ein Gläubiger stellen. Falls ein Gläubiger den Antrag stellt, muss er glaubhaft darlegen, dass er eine Insolvenzforderung gegen den Schuldner hat und dass der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Insolvenzeröffnung

Das Insolvenzgericht prüft die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und eröffnet das Verfahren nur, wenn genügend Vermögen vorhanden ist, um die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Kosten eines Insolvenzverwalters) zu decken. Ist kein ausreichendes Vermögen vorhanden, kann der Antragsteller die Verfahrenskosten durch einen Vorschuss abdecken. Bei einer Privatinsolvenz kann auch ein Schuldner das Verfahren eröffnen, wenn er ein detailliertes Vermögensverzeichnis, einen Zahlungsplan und eine Einkommensbescheinigung vorlegt.

Falls kein Vermögen zur Deckung der Kosten vorhanden ist und auch kein Kostenvorschuss geleistet wird, wird der Insolvenzantrag mangels kostendeckendem Vermögen abgelehnt.

Forderungsanmeldung

Nach der Verfahrenseröffnung müssen Gläubiger ihre Forderungen beim zuständigen Gericht anmelden, und zwar innerhalb einer gesetzten Anmeldefrist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine verspätete Forderungsanmeldung möglich.

Bestreitung einer Insolvenzforderung

Die Forderungen werden vom Schuldner oder einem Insolvenzverwalter auf Rechtmäßigkeit geprüft. Der Schuldner muss sich dabei zu Höhe und Bestand der Forderungen äußern und diese gegebenenfalls in einer Tagsatzung anerkennen. Falls der Schuldner eine Forderung bestreitet, besteht zunächst die Möglichkeit einer außergerichtlichen Klärung. Scheitert diese, kann der Gläubiger eine gerichtliche Feststellungsklage einbringen.

Anerkannte Forderungen werden nach Verfahrensabschluss zu einem 30 Jahre gültigen Exekutionstitel gegen den Schuldner, sofern es keine Restschuldbefreiung gegeben hat.

Anfechtung

Eine Anfechtung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, Vermögensverschiebungen, die der Schuldner vor Verfahrenseröffnung vorgenommen hat, rückgängig zu machen. Ziel ist es, die Gläubigergleichbehandlung zu wahren. Dabei müssen bestimmte gesetzlich geregelte Voraussetzungen erfüllt sein.

Tagsatzungen

Im Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs in Österreich) gibt es verschiedene Tagsatzungsarten:

  • Berichts- und Prüfungstagsatzung: Hier werden die angemeldeten Forderungen geprüft und der Insolvenzverwalter berichtet über den Verfahrensstand. Erscheint der Schuldner ohne Entschuldigung nicht, gelten alle Forderungen als anerkannt.
  • Sanierungs- oder Zahlungsplantagsatzung: Hier stimmen die Gläubiger über den Sanierungs- oder Zahlungsplan ab. Dieser gilt als angenommen, wenn mehr als 50 % der anwesenden Gläubiger und des anwesenden Forderungsvolumens zustimmen.
  • Nachträgliche Prüfungstagsatzung: Diese dient der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen.
  • Schlussrechnungstagsatzung: Hier erfolgt die Abrechnung der Insolvenzmasse.
  • Verteilungstagsatzung: Nach Verwertung des Schuldnervermögens wird ein etwaiges Guthaben quotenmäßig an die Gläubiger verteilt. Diese sogenannte „Superquote“ wird zusätzlich zu einer allfälligen Zahlungsplanquote ausgezahlt. Wenn keine Quote erwirtschaftet werden kann und über fünf Jahre kein pfändbares Einkommen erwartet wird, kann das Insolvenzverfahren aufgehoben werden.

Verfahrensabschluss und Entschuldung

Am Ende des Verfahrens erhalten die Gläubiger ihre Quoten, sei es aus einem Zahlungsplan, einem Sanierungsplan oder einem Abschöpfungsverfahren. Ein Treuhänder, oft der KSV1870, übernimmt die Überwachung der Zahlungstermine und den Quoteneinzug. Bei Zahlungsverzug erfolgt eine qualifizierte Mahnung an den Schuldner.

Bei Erfüllung des Zahlungs- oder Sanierungsplan, befreit sich der Schuldner von restlichen Schulden. Auch im Abschöpfungsverfahren kann nach Ablauf von drei (Tilgungsplan) oder fünf Jahren (Abschöpfungsplan) die Restschuldbefreiung durch das Gericht erteilt werden, sofern keine Obliegenheitsverletzungen durch den Schuldner festgestellt wurden.

Die Restschuldbefreiung gilt auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen im Verfahren nicht angemeldet haben.

Fazit

Die aktuellen Entwicklungen im österreichischen Insolvenzrecht zielen darauf ab, Schuldnern verbesserte Möglichkeiten zur Sanierung und zum wirtschaftlichen Neustart zu bieten. Gleichzeitig wird ein fairer Ausgleich mit den Interessen der Gläubiger angestrebt. Für Betroffene ist es ratsam, sich frühzeitig professionelle Unterstützung zu suchen, um die verschiedenen Optionen zur Schuldenregulierung zu prüfen und das am besten geeignete Verfahren auszuwählen.

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