Selbsthilfe in der Besitzstörung

Es muss vor dem Abschleppen eines widerrechtlich, aber nicht behindernd abgestellten Fahrzeugs zuerst aus der Zulassungsevidenz der Zulassungsbesitzer erhoben werden, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen.

In Österreich ist die Selbsthilfe in der Besitzstörung grundsätzlich unter bestimmten Bedingungen zulässig. Dies edoch nur dann, wenn gesetzliche Vorgaben beachtet werden.

Allgemeines

Selbsthilfe bezeichnet die Handlung, bei der eine Person ohne gerichtliche Hilfe in ihr Besitzrecht eingreift. Dies, um eine unrechtmäßige Besitzstörung zu beenden. Die Zulässigkeit der Selbsthilfe ist im Allgemeinen im österreichischen Recht stark eingeschränkt und bedarf einer genauen Abwägung der Umstände. Entscheidend ist, dass die Selbsthilfe nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Störer widerrechtlich in den Besitz eines anderen eingreift. Und der Betroffene keine andere Möglichkeit hat, sein Recht schnell und effektiv zu wahren.

Zudem muss die Selbsthilfe verhältnismäßig sein. Das heißt, die Maßnahme darf nicht über das hinausgehen, was zur Beseitigung der Störung notwendig ist. In diesem Zusammenhang spielt auch die Frage der Fristwahrung eine Rolle. Es ist eine sofortige Reaktion auf die Besitzstörung erforderlich, um die Selbsthilfe zu rechtfertigen.

Verhältnismäßigkeit

Die Verhältnismäßigkeit spielt eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung, ob eine Selbsthilfehandlung im österreichischen Recht zulässig ist. Grundsätzlich darf die betroffene Person nur so weit eingreifen, wie es notwendig ist, um die unrechtmäßige Besitzstörung zu beseitigen. Dies bedeutet, dass die Selbsthilfehandlung nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um den Besitz zu schützen oder wiederherzustellen. Die Maßnahme muss jedoch angemessen und verhältnismäßig sein. Das heißt, es darf keine übermäßige Gewalt oder überzogene Maßnahmen ergriffen werden.

Die Verhältnismäßigkeit wird durch verschiedene Faktoren bestimmt. Etwa durch die Schwere der Besitzstörung, die Dringlichkeit der Maßnahme und die verfügbaren Alternativen. So darf die Selbsthilfe nicht dem Störer einen größerer Schaden zufügen, als er durch die Besitzstörung verursachte. In Fällen, in denen der Eingriff in den Besitz nur zu einer geringfügigen Störung führt, wäre eine massive Reaktion unverhältnismäßig.

Ein weiteres Kriterium ist, dass die Selbsthilfe sofort erfolgen muss, um die Störung zu beenden, da sie sonst als unangemessen und nicht gerechtfertigt angesehen werden könnte. Dies bedeutet, dass die betroffene Person bei einer längeren Verzögerung oder wenn sie die Möglichkeit hat, sich an die Behörden zu wenden, ihre Selbsthilfe verlieren könnte. Letztlich muss die Handlung nicht nur im Verhältnis zur Störung stehen, sondern auch im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsordnung, die die Rechte und Freiheiten aller Beteiligten schützt. Eine genaue Abwägung der Verhältnismäßigkeit ist daher erforderlich, um sicherzustellen, dass die Selbsthilfe keine unnötigen Konflikte oder rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Selbsthilfe bei Besitzstörung durch Abschleppen eines Fahrzeuges

Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) unter anderem in seiner Entscheidung vom 20.12.2017 zu 10 Ob 34/17y entschieden hat, muss vor dem Abschleppen eines widerrechtlich, aber nicht behindernd abgestellten Fahrzeugs zuerst aus der Zulassungsevidenz der Zulassungsbesitzer erhoben werden, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen.

Es ist somit gemäß OGH die Selbsthilfe nur absolut ausnahmsweise dann erlaubt, wenn staatliche Hilfe zu spät käme und die Wiederherstellung oder Erhaltung des rechtmäßigen Zustandes mit den gelindesten Mitteln geschieht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte fest, dass Selbsthilfe stets mit angemessenen Mitteln erfolgen müsse, was eine Abwägung der Interessen erfordere. Durch das unerlaubte Abstellen des Fahrzeugs der Beklagten auf einem „freistehenden“ Parkplatz sei keine Behinderung von Einsatzfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen bewirkt worden. 

Das Abschleppen eines fremden Fahrzeuges von einem Privatgrundstück stellt daher in der Regel einen Akt der unzulässigen Selbsthilfe dar und ist wiederum als Besitzstörung zu qualifizieren. Ein Recht zur Selbsthilfe ist nur dann gegeben, wenn ein unwiederbringlicher Schaden droht. Deshalb sind zuerst zumutbare Erkundigungen nach der Person des Lenkers einzuholen, um ihm die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen.

Zuerst aus Zulassungsevidenz den Zulassungsbesitzer erhben

In der Entscheidung des Oberste Gerichtshof (OGH) vom 20.12.2017 zu 10 Ob 34/17y stellte der OGH fest, dass vor dem Abschleppen die Mieterin des Parkplatzes aus der Zulassungsevidenz den Zulassungsbesitzer erheben hätte lassen müssen, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen. In diesem Fall waren sodann alle Kosten inkl. Prozesskosten von der Parkplatzberechtigten zu tragen.

Kosten der Selbsthilfe

Im österreichischen Recht stellt sich auch die Frage der Kostentragung bei der Selbsthilfe in der Besitzstörung. Insbesondere bei Fällen, in denen eine Person auf unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen oder das widerrechtliche Besetzen von Privatgrundstücken reagiert, sind die Kosten der Selbsthilfe von Bedeutung. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Schild „Bei Zuwiderhandeln erfolgt kostenpflichtige Abschleppung“. Dieses Schild weist darauf hin, dass bei einer illegalen Nutzung von Parkplätzen oder ähnlichen Besitzstörungen die betroffene Person auf Selbsthilfe zurückgreifen kann, indem sie das Fahrzeug auf eigene Kosten abschleppen lässt.

Die Kostentragung im Zusammenhang mit solchen Selbsthilfehandlungen ist im österreichischen Recht klar geregelt. Grundsätzlich trägt die Person, die die Selbsthilfe anwendet, zunächst die Kosten für die Maßnahme. Das bedeutet, dass derjenige, der zum Beispiel ein Fahrzeug abschleppen lässt, die Abschleppkosten vorstrecken muss. Allerdings hat die betroffene Person in vielen Fällen das Recht, diese Kosten vom Störer zurückzufordern. In dem oben genannten Beispiel müsste der Fahrzeughalter, der unrechtmäßig auf einem Privatparkplatz geparkt hat, die Abschleppkosten übernehmen, da er durch sein Verhalten die Besitzstörung verursacht hat. Das Schild stellt dabei klar, dass die betroffene Person im Voraus auf diese möglichen Kosten hinweist.

Für den Störer bedeutet dies, dass er mit der Selbsthilfe rechnen und die anfallenden Kosten selbst tragen muss. Die betroffene Person kann im Falle einer Selbsthilfe auch gerichtliche Schritte einleiten, um die entstandenen Kosten für die Beseitigung der Besitzstörung einzufordern. Es ist jedoch wichtig, dass die Maßnahme der Selbsthilfe verhältnismäßig und angemessen bleibt, da andernfalls auch die Frage der Kostentragung in Zweifel gezogen werden könnte. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass die betroffene Person bei der Anwendung von Selbsthilfe darauf achten muss, dass sie die gesetzlichen Vorgaben beachtet, um zu vermeiden, dass ihrerseits eine rechtliche Haftung für überzogene oder unrechtmäßige Maßnahmen entsteht.

Fazit

Zusammenfassend ist Selbsthilfe in der Besitzstörung in Österreich nur unter strengen Bedingungen zulässig. Die Maßnahme muss verhältnismäßig und notwendig sein, um die Störung zu beenden. Bei Fällen wie dem Abschleppen eines Fahrzeugs muss zuvor geprüft werden, ob zumutbare Alternativen bestehen. Die Kosten der Selbsthilfe trägt zunächst der Betroffene, kann diese jedoch vom Störer zurückfordern. Eine sorgfältige Abwägung der rechtlichen Voraussetzungen ist entscheidend, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Besitzstörung in Österreich

Das Recht der Besitzstörung in Österreich ist ein wichtiger Bestandteil des Zivilrechts in Österreich und bietet eine rechtliche Grundlage zum Schutz des Besitzes von Grundstücken oder Immobilien. Es ermöglicht es einer Person, die ihren Besitz durch eine unbefugte Handlung gestört sieht, rechtliche Schritte einzuleiten, um ihre Besitzverhältnisse wiederherzustellen.

Informationen über Kosten eines Besitzstörungsverfahrens finden Sie hier.

Der Begriff Besitzstörung in Österreich

Die Besitzstörungsklage spielt im österreichischen Recht eine wichtige Rolle, da sie dazu dient, den Besitzschutz zu gewährleisten, ohne jedoch die Eigentumsverhältnisse zu klären. Anders als oft angenommen, ermöglicht eine Besitzstörungsklage keine Entscheidung über den rechtmäßigen Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie, sondern stellt nur sicher, dass der status quo des aktuellen Besitzes erhalten bleibt.

Ein Besitzer kann eine Besitzstörungsklage gegen einen rechtmäßigen Eigentümer erfolgreich führen!

Es werden nur die Besitzverhältnisse gewahrt, ohne dass damit eine Eigentumsentscheidung getroffen wird. Die Klärung der Eigentumsfrage muss unabhängig und in einem separaten Verfahren erfolgen. Daher dient eine Besitzstörungsklage primär dem Schutz des Besitzes, und nicht der Feststellung von Eigentum.

Die Besitzstörungsklage

Die Besitzstörungsklage vor einem Gericht ist ein effektives rechtliches Mittel, um sich gegen unbefugte Störungen des eigenen Besitzes zu wehren. In Österreich kann jeder, der in seinem Besitz gestört wird, unabhängig davon, ob er der rechtmäßige Eigentümer ist oder nicht, eine solche Klage einreichen.

Das Ziel einer Besitzstörungsklage ist es, den status quo des Besitzes zu sichern und die unrechtmäßige Handlung zu stoppen. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass die Besitzstörungsklage keine Entscheidung über das Eigentum selbst ermöglicht – sie regelt ausschließlich die Besitzverhältnisse. Der Kläger muss nachweisen, dass er Besitzer des betroffenen Grundstücks oder der Immobilie ist und durch die Handlung des Beklagten in seinem Besitz gestört wurde.

Diese Klage ist besonders relevant in Fällen, in denen der Besitzschutz Vorrang hat, aber die Eigentumsverhältnisse separat und in einem anderen Verfahren geklärt werden müssen. Das Gericht wird dann eine Einstweilige Verfügung oder eine andere Maßnahme erlassen, um die Störung zu unterbinden und den Besitz zu sichern.

Gegenstand der Besitzstörungsklage und Rechtsmittel

Im Besitzstörungsverfahren geht es darum, den letzten ruhigen Besitzstand wiederherzustellen. Liegt eine Wiederholungsgefahr vor, so kann man mit einer sogenannten Unterlassungsklage auf die Unterlassung künftiger Eingriffe klagen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Unterlassungsklage und einer Besitzstörungsklage ist, dass bei der Besitzstörungsklage ein wesentlich geringerer Streitwert vorliegt und daher die Kosten einer Besitzstörungsklage bzw. die Gerichtskosten wesentlich geringer sind. Bringt der Besitzer bzw. Gestörte eine Unterlassungsklage ein, so laufen in der Regel wesentlich höhere Gerichtskosten und Anwaltskosten an.

Im Besitzstörungsverfahren ist es auch möglich, sogenannte einstweilige Vorkehrungen zu erlassen. Dies dann, wenn es für notwendig erachtet wird, um weitere dringende Gefahren abzuwenden oder einen unwiederbringlichen Schaden hintanzuhalten. In diesem Zusammenhang kann auch eine Sicherheitsleistung aufgetragen werden.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Besitzstörungsklage

Damit eine Klagen gegen eine Besitzstörung in Österreich Erfolg hat, müssen verschiedene Voraussetzungen gegeben sein. Der Besitz einer Sache muss entweder eigenmächtig beeinträchtigt (z.B. erschwerte Zufahrt zu einem Grundstück) oder ganz entzogen werden (z.B. Behinderung eines Privatparkplatzes). Hier ist auch grundsätzlich der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer zu beachten. Besitzer einer Sache ist eben derjenige, der die tatsächliche Macht über eine Sache (äußere Gewahrsame) und den Willen hat, diese Sache auch für sich zu behalten (z.B. Mieter, Pächter).

Eine Besitzstörung liegt daher immer dann vor, wenn ein fremdes Recht, ein ruhiger Besitz gestört wurde und es weiters dem Störer möglich gewesen ist, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte zu erkennen. In Bezug auf Privatparkplätze sind konkrete Verbotsschilder hierfür nicht Voraussetzung, da es grundsätzlich genügt, dass es erkennbar ist, dass es sich eben um einen Privatparkplatz handelt.

Es kann daher in diesen Fällen eine deutlich ersichtliche Abschrägung in der Gehsteigkante genügen. Stellt sich jemand auf einen Privatparkplatz, der als solcher ausgeschildert ist, dann stehen jedenfalls die Chancen in einem Besitzstörungsverfahrens äußerst schlecht.

Die Dauer und die Tageszeit der Störung sind für die Besitzstörungsklage nicht von Bedeutung. Ein sehr kurzes Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz ist grundsätzlich schon ausreichend.

Die Besitzstörungsklage als Abwehrklage

Gegen eine Besitzstörung kann sich der Besitzer mit einer Besitzstörungsklage wehren. Damit verbunden ist ein beschleunigtes Verfahren nach der österreichischen Zivilprozessordnung (§§ 454 ff ZPO) wehren. Dieses ist auf die Erörterung des letzten ruhigen Besitzstandes und dessen Störung beschränkt, wodurch rasch Abhilfe geschaffen werden soll. Das Gesetz schützt in dieser Hinsicht den letzten ruhigen Besitzstand und den zuletzt feststellbaren Zustand. Es dient der Erhaltung des Friedens und zur Vorbeugung von weiteren eigenmächtigen Eingriffen.

Beweislast und Fristen, Schadensersatz bei Besitzstörung in Österreich

Den Kläger trifft im Bezug auf den letzten Besitzstand und die Störung die Beweislast. Schadensersatzansprüche können im Zuge eines derartigen Besitzstörung Verfahrens nicht geltend gemacht werden. Im Falle einer Störung muss die Klage binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer bei Gericht einlangen.

Das Ende eines Besitzstörungsverfahrens ist entweder ein gerichtlicher Vergleich oder sodann die gerichtliche Entscheidung mittels sogenannten Endbeschlusses. Gegen diesen Endbeschluss kann sodann binnen 4 Wochen einen Rekurs eingebracht werden (Rechtsmittel).

Fazit

Das Verfahren gegen eine Besitzstörung in Österreich fokussiert sich auf die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzes. Er klärt keine Eigentumsverhältnisse geklärt oder ermöglicht Schadensersatzansprüche.

Die Beweislast liegt beim Kläger, und das Verfahren muss innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis der Störung eingereicht werden. In der Regel endet das Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich oder einem Endbeschluss. Gegen letzten kann wiederum ein Rekurs eingelegt werden. Somit bietet die Besitzstörungsklage eine schnelle Möglichkeit, gegen unerlaubte Eingriffe in den Besitz vorzugehen und den rechtmäßigen Status zu sichern.