Leerstandsabgabe in Tirol: Ein Überblick über das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz

Mit dem Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes (TFLAG) am 1. Januar 2023 hat Tirol Maßnahmen zur Regulierung von leerstehenden Immobilien ergriffen. Diese Abgabe zielt darauf ab, den Wohnungsmarkt zu entlasten und die Nutzung von Immobilien zu fördern. Hier finden Sie einen umfassenden Überblick über die Leerstandsabgabe, ihre Berechnung und rechtliche Grundlagen.

Was ist die Leerstandsabgabe?

Die Leerstandsabgabe ist eine kommunale Abgabe, die auf Gebäude oder Wohnungen erhoben wird, die über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz genutzt werden. Diese Regelung soll Anreize schaffen, leerstehende Immobilien wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen oder sinnvoll zu nutzen.

Wer ist abgabenpflichtig?

Abgabepflichtig sind Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die unter das TFLAG fallen. Dies betrifft sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, die Immobilien besitzen, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden.

Ausnahmen:

  • Immobilien, die beruflich genutzt werden
  • Nicht gebrauchsfähige Immobilien
  • Wohnungen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz genutzt werden können

Berechnung der Leerstandsabgabe

Die Leerstandsabgabe wird auf Basis der Nutzfläche der Immobilie berechnet und ist in verschiedenen Stufen festgelegt. Die im Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) festgelegten Mindest- und Höchstbeträge sind wie folgt:

  • Bis 30 m²: mindestens 10 Euro, höchstens 25 Euro
  • 30 m² bis 60 m²: mindestens 20 Euro, höchstens 50 Euro
  • 60 m² bis 90 m²: mindestens 30 Euro, höchstens 70 Euro
  • 90 m² bis 150 m²: mindestens 45 Euro, höchstens 100 Euro
  • 150 m² bis 200 m²: mindestens 60 Euro, höchstens 135 Euro
  • 200 m² bis 250 m²: mindestens 75 Euro, höchstens 175 Euro
  • Über 250 m²: mindestens 90 Euro, höchstens 215 Euro

In Vorbehaltsgemeinden, die durch einen besonders angespannten Wohnungsmarkt gekennzeichnet sind, wird die Abgabe verdoppelt.

Selbstbemessung und Fristen

Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, die Leerstandsabgabe selbst zu bemessen und bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres zu entrichten. Auch bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestands muss der Eigentümer den Ausnahmetatbestand nachweisen.

Strafen bei Nichteinhaltung

Die Nichtabgabe oder unzureichende Abfuhr der Leerstandsabgabe kann hohe Strafen nach sich ziehen:

  • Abgabenhinterziehung: bis zu 50.000 Euro
  • Fahrlässige Abgabenverkürzung: bis zu 25.000 Euro
  • Weitere Verstöße: bis zu 1.000 Euro

Fazit

Die Leerstandsabgabe ist ein wichtiges Instrument zur Steuerung des Wohnungsmarktes in Tirol und soll leerstehende Immobilien wieder nutzbar machen. Für Eigentümer ist es entscheidend, sich über ihre Abgabepflichten im Klaren zu sein und diese fristgerecht zu erfüllen, um Strafen zu vermeiden.

Eigentümer sollten sich frühzeitig informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und mögliche Ausnahmen korrekt dokumentieren können.

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