Die Besitzstörung in der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH)

Die Besitzstörung in der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH). Ausgewählte und aktuelle Beispielle.

  • Unter Besitzstörung versteht man jede tatsächliche Beeinträchtigung der Herrschaft (2Ob56/12t ).
  • Auch ein kurzfristiges Abstellen eines Kraftfahrzeuges (5 Minuten) ist ein Nachteil, somit eine Störung (2R177/02y).
  • Auch das Abstellen eines PKW vor der Hauseinfahrt auf öffentlichem Grund stellt eine Besitzstörung dar, weil die ungehinderte Zu- und Abfahrt Bestandteil des Besitzes ist (36R20/00k).
  • Der Wohnungseigentümer genießt als Mitbesitzer der allgemeinen Teile der Liegenschaft (hier: Mauer zwischen der Wohnung und dem Gang) gegenüber Eingriffen durch Dritte jedenfalls Besitzerschutz (36R128/98m).
  • Die mit einer Besitzstörung verbundene Eigentumsverletzung stellt jedenfalls eine Rechtsgrundlage für den Schadenersatzanspruch des Eigentümers dar (8Ob530/80).
  • Das Betreten einer an sich öffentlich zugänglichen, allerdings von der Klägerin gemieteten Rasenfläche vor ihrem Veranstaltungsgelände zu Demonstrationszwecken ist keine Besitzstörung, wenn die Beklagten nach einer Verweildauer von 3 bis 10 Minuten einer Aufforderung der Sicherheitsorgane, die Wiese zu verlassen, weil es sich um Privatgrund handle, sofort Folge leisten (36R78/00i).
  • In der ohne Einverständnis des Berechtigten und ohne Auftrag einer Behörde, somit eigenmächtig erfolgten Entfernung eines fremden Kraftfahrzeuges von seinem Standort ist eine Störung des Besitzes iS des § 339 ABGB und daher ein rechtswidriges Vorgehen zu erblicken (4Ob623/75; 4Ob511/79; 8Ob530/80).
  • Wenn besondere Verhältnisse den Störer zur Annahme berechtigen, der Besitzer stimme dem Eingriff zu, fehlt die für die Besitzstzörung erforderliche Eigenmacht (1R31/12t).
  • Ein gewerbsmäßiger Fahrzeugvermieter ist im Besitzstörungsfall nur dann passivlegitimiert, wenn er die Benennung des tatsächlichen Störers ablehnt bzw schuldhaft verzögert oder wenn er sonst nichts zur Unterbindung von Besitzstörungen duch seinen Vertragspartner (unmittelbarer Störer) unternimmt, obwohl ihm dies – zB durch einen entsprechenden Hinweis in AGB – möglich wäre (22R76/04m).
  • Der Halter eines Kraftfahrzeuges setzt allein dadurch, dass er sein Fahrzeug von Dritten benützen lässt, die damit eine Besitzstörung begehen, noch keine Handlung, die als unmittelbare Veranlassung der Störung fremden Besitzes angesehen werden kann und eine Besitzstörungsklage gegen ihn rechtfertigen könnte. Der Kraftfahrzeughalter ist nur dann als mittelbarer Störer für die Besitzstörungsklage passiv legitimiert, wenn dies aufgrund einer besonderen Interessenlage und einem Naheverhältnis zur Störungshandlung gerechtfertigt ist, wenn also besondere Zurechnungsgründe vorliegen (22R146/04f = MietSlg 56.014).
  • Ein nach der StVO zulässiges Parken stellt, auch wenn dieses zwangsläufig Auswirkungen auf die Parkmöglichkeiten anderer Fahrzeuge hat, jedenfalls keine Besitzstörung dar (2Ob56/12t).
  • Wird ein Wohnmobil ohne Kennzeichen und ohne diesbezügliche Bewilligung gemäß § 82 Abs 2 StVO, ansonsten aber ordnungsgemäß auf einer Straße abgestellt, so begründet dieses Abstellen für sich allein keine Besitzstörung (2Ob56/12t).
  • Wenn sich ein Rechtsbesitzer nicht gegen das Anbringen einer Tafel „Durchgang bis auf Widerruf“ zur Wehr setzt, verliert er den Rechtsbesitz und darf den Durchgang nur mehr prekaristisch benützen (2R274/07g).